Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz–BImSchG liegt im Entwurf vor

Auf Antrag der Stadt Bargteheide vom 04.11.2013 liegt nun die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen (WKA) vom Typ Vestas V 112 mit einer Nabenhöhe von 140 m, einem Rotordurchmesser von 112 m, einer Gesamthöhe von 196 m und einer Leistung von je 3,3 MW im Entwurf vor. Die Genehmigung wird voraussichtlich im November erteilt werden.

Die Stadt Bargteheide hat als Antragsteller die Baugenehmigungsgebühr von 59.569,01 EUR zu tragen. Zu den uns derzeit bekannten Vorleistungen der Stadt von 307.262 EUR an die Bürgerwindpark Bargteheide GmbH & Co.KG summieren sich die Kosten der Genehmigung, so dass die Betreibergesellschaft der Stadt 366.831 EUR – im Falle der Annahme der Baugenehmigung – schuldet. Dieser Betrag ist noch nach oben offen. Sollten die Betreiber des Windparks die Baugenehmigung ablehnen, bleibt die Stadt (Steuerzahler) auf den Kosten sitzen.

Mit dem Bau der drei WKA darf erst begonnen werden, wenn nach Betriebsaufgabe die Rückbaukosten von 280.000 EUR je WKA durch selbstschuldnerische Bürgschaften gegenüber dem Land Schleswig-Holstein gesichert wurden. Daneben sind als Ausgleich für den Eingriff in das Landschaftsbild 726.508,75 EUR spätestens zwei Wochen vor Baubeginn auf das Konto des Kreises Stormarn einzuzahlen.

Zum Immissionsschutz Lärm und Schattenwurf gibt es folgende Auflagen:

Innerhalb von 12 Monaten nach der Inbetriebnahme der WKA ist durch eine anerkannte Messung nachzuweisen, dass das Gesamtbetriebsgeräusch unter Berücksichtigung von zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung bestehenden Anlagen gemäß TA Lärm „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ vom 28. August 1998 nachstehende Lärmimmissionswerte nicht überschreitet:

In Mischgebieten/Dorfgebieten tags 60 dB(A) nachts 45 dB(A)
In allgemeinen Wohngebieten tags 55 dB(A) nachts 40 dB(A)
In reinen Wohngebieten tags 50 dB(A) nachts 35 dB(A)

Bei Überschreitung der Lärm-Immissionswerte kann auch der Nachtbetrieb eingeschränkt werden.

Die Kosten der Messung hat der Betreiber zu tragen. Da es lt. Schattenwurf-Prognose zu unzulässigen Schlagschattenimmissionen kommen kann, sind die WKA mit technischen Abschaltvorrichtungen so auszurüsten, dass bei Sonnenschein z.B. durch zwangsweisen Stillstand sichergestellt wird, dass Bewohner nicht länger als 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr durch periodischen Schattenwurf gestört werden. Die Betriebsweise sowie die Abschaltungen müssen protokolliert und der zuständigen Überwachungsbehörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.

Naturschutz

Die WKA 1 und WKA 2 sind zunächst für ein Jahr im Zeitraum vom 10. Mai bis zum 30. September 1 Stunde vor Sonnenuntergang bis 1 Stunde nach Sonnenaufgang bei Windgeschwindigkeit in Gondelhöhe unterhalb von 6 m/s, Lufttemperatur höher 10 ° C und Niederschlagsfreiheit abzuschalten.

Außerdem ist bei den beiden WKA ein Höhenmonitoring durch eine akustische Dauererfassung für den gleichen Zeitraum durchzuführen. Anschließend werden die Monitoring-Daten mit einer gutachterlichen Beurteilung dem LLUR vorgelegt. Hier wird dann über evtl. weitere Abschaltzeiten oder Monitorings entschieden. Sollte das Höhenmonitoring ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko artenschutzrechtlich relevanter Arten ergeben, kann es zu entsprechenden Abschaltzeiten kommen. Bäume, Knicks, Büsche und Gehölze dürfen nicht zwischen dem 15. März und 30. September abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Sämtliche Bauarbeiten sind außerhalb der Brutzeit von Bodenbrütern vom 01. September bis einschl. 14. März durchzuführen.

Wir prüfen zurzeit, ob bei dem Entwurf alle gesetzlichen Regelungen eingehalten werden. Leider müssen wir schon jetzt darauf hinweisen, dass die angewandten gesetzlichen Vorgaben hinter der Entwicklung der Windräder zurückgeblieben sind. Sollten die Windräder tatsächlich gebaut werden, wird es zur erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität und des Landschaftsbildes in Bargteheide und Umgebung kommen.