Beschwerdeverfahren vor der EU-Kommission – Bürgerwindpark Bargteheide

In einem Schreiben vom Innenministerium Kiel an die Kommunalaufsichtsbehörde Bad Oldesloe wurde festgestellt, dass in Abstimmung mit dem für EU-Beihilfeverfahren zuständigen Wirtschaftsministerium, die Regelungen des städtebaulichen Vertrages zwischen der Stadt Bargteheide und der Bürgerwindpark GmbH & Co.KG erheblichen beihilferechtlichen Bedenken ausgesetzt sind.

Unter Beihilfe sind alle Zuwendungen zu verstehen, die zu direkten oder indirekten Vorteilen jeder Art führen, ohne dass der Beihilfeempfänger hierfür eine adäquate Gegenleistung erbringt.  Eine Gegenleistung wurde von der Stadt Bargteheide nicht angegeben.

Im vorliegenden Fall hat die Stadt Bargteheide das wirtschaftliche Risiko des beantragten Baugenehmigungsverfahrens, das jeder private Unternehmer üblicherweise selbst zu tragen hat, ohne zwingenden Grund übernommen. Hier stellt sich die Frage, ob nicht bereits in der vorläufigen Übernahme der Planungs- und Genehmigungskosten ein wirtschaftlicher Vorteil für die Betreibergesellschaft besteht. Ohne die finanzielle Vorleistung durch die Stadtkasse wäre die Planung wegen fehlender Finanzmittel der Firma über den freien Kapitalmarkt nicht zustande gekommen.

Die bekannten Vorleistungen von zurzeit ca. 366.000 EUR werden lt. Vertrag erst bei Inbetriebnahme der Windkraftanlagen am Glindfelder Weg fällig. Hierbei ist der Zinsvorteil seit März 2013 sowie die Arbeitszeit der städtischen Mitarbeiter noch nicht berücksichtigt worden. Sollte die Baugenehmigung u.U. gerichtlich untersagt oder von der Betreibergesellschaft nicht in Anspruch genommen werden, bleibt die Stadt auf den Planungs- und Genehmigungskosten sitzen.

Insbesondere die Kosten der Baugenehmigung von knapp 60.000 EUR, die trotz laufendem EU-Beschwerdeverfahren von der Stadt übernommen wurden, stellen erneut einen weiteren Verstoß gegen die sogenannte „Stand-still-Klausel“ (EU-Recht) dar, d.h. solange kein positiver Bescheid der  EU vorliegt, darf keine weitere Beihilfe gewährt werden.

Die nach Angaben der Stadt gesetzte Zielsetzung zum örtlichen Klimaschutz beizutragen, ist zwar legitim, kann jedoch von jeder x-beliebigen Betreibergesellschaft umgesetzt werden. Dazu bedarf es nicht ortsansässiger Kommanditisten aus dem Bereich der Kommunalpolitik. Für die derzeitigen Bargteheider Kommanditisten geht es hier nicht um die Bereitstellung von lebenswichtigen Gütern, sondern um die Eröffnung zusätzlicher Gewinnmöglichkeiten.

„Für den Fall, dass es im Baugenehmigungsverfahren nicht zur Genehmigung kommen würde, sieht der mit der Bürgerwindpark GmbH & Co.KG geschlossene städtebauliche Vertrag keine Rückerstattung der bisher entstandenen Kosten vor. Diese Bestimmung verstößt damit gegen das EU-Beihilferecht. Der städtebauliche Vertrag ist damit gemäß Rechtsprechung des BGH insgesamt nichtig.“ (Innenministerium Kiel)

Allein aus vorgenanntem Grund wird die Betreibergesellschaft an der Baugenehmigung festhalten. Ansonsten wäre sie insolvent, bevor ein Windrad sich drehen wird.